R.U.F. Tischlerei-Innenausbau GmbH

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen 

 

Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden ausschließlich verbindlich zugrunde, soweit nicht durch schriftliche Einzelvereinbarungen ganz oder teilweise andere Konditionen vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Soweit wir für die Lieferung oder den Einbau von Elementen / Anlagen ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer schließen müssen, erfolgt der Vertragsabschluss mit dem Kunden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Über eine etwaige Nichtverfügbarkeit von Teilen wird der Kunde unverzüglich informiert, eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Wir halten uns an unsere Kostenvoranschläge und Angebote acht  Wochen gebunden, sofern wir dem Kunden eine längere Bindungsfrist nicht schriftlich bestätigen.

Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten im Rahmen der Geschäftsbeziehung speichern.     

  

 

2. Anzuwendendes Recht

 

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.     

                 

 

3. Sonstige Bauleistungen, Lieferungen und Preise

 

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.6. 

 

3.1 Auftragsannahmen

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seitendes Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 

 

3.2 Gewährleistungen

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

3.3 Mängelrügen

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen zusätzlichen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, soweit seine Mängelansprüche verjährt sind.

Soweit der Kunde Mängelrügen erhebt, können fällige Zahlungen nur dann zurückbehalten werden, wenn über die Berechtigung der Rüge dem Grunde nach kein Streit besteht. Der Einbehalt muss in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen zusätzlichen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, soweit seine Mängelansprüche verjährt sind.

Ansprüche und Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjahrungsbeginn, gleiches gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie vorgeschrieben sind. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kundenwegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns.Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

3.4 Preise

Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ab Werk, unverpackt und ggf. unverzollt. Kosten des Transports, der Transportversicherung, der Verpackung, der Aufstellung oder Montage, etwaige Nebengewerke, sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gültigen Höhe sind in die Preise nicht eingeschlossen und werden gesondert berechnet.

Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich unsere Leistung um diesen Zeitraum aus Gründen die allein in den Risikobereich des Kunden fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Auslieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kundeberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, uns gegenüber schriftlich ausübt. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich dann aus Ziffer 5.

 

3.5 Abschlagszahlungen

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

 

3.6  Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

 

4. Förmliche Abnahme

 

4.1 Soweit eine der Parteien binnen zwei Wochennach Fertigstellung die förmliche Abnahme unserer Leistung verlangt, ist darüber ein Protokoll zu erstellen. Kommt es nicht zu einer förmlichen Abnahme, gilt unsere Leistung ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase als abgenommen, sobald der Kunde sie erstmals in Gebrauch genommen hat.

 

4.2 Soweit unsere Leistung nicht mit Installations- oder Montagearbeiten verbunden ist, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn wir die Lieferung zum Versand gebracht haben oder wenn sie abgeholt wird. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden, lagern wir die Lieferung auf seine Kosten und Gefahr ein; in diesem Fall steht die Anzeige der Auslieferungsbereitschaft dem Versand gleich. Soweit wir Installations- oder Montagearbeiten beim Kunden oder bei einem von ihm benannten Dritten durchführen, trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen oder von uns nicht zu vertretenden Beschädigung oder Zerstörung unserer bereits ganz oder teilweise ausgeführten Leistung auch schon vor der Abnahme.

 

 

5. Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz

 

5.1 Tritt unser Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, oder wird der Vertrag aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt, so hat der Kunde alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Beendigung des Vertrages und seiner Abwicklung erbrachten Leistungen in voller Höhe zu bezahlen, insbesondere auch hinsichtlich etwa speziell eingekauften oder angelieferten Materials.

 

5.2 Ferner sind wir berechtigt, den uns entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen erstattet zu verlangen. Einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch behalten wir uns vor. Wir können stattdessen auch eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20% des vereinbarten Netto-Preises bzw. Netto-Werklohns verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass der bei uns eingetretene Schaden geringer ist, als die Pauschale. 

 

 

6. Technische Hinweise

 

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

 

6.1 Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

6.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. 

 

 

7. Vertragsabwicklung und Zahlung

 

7.1 Unsere Leistungen erfolgen Zug um Zug gegen Barzahlung. Soweit die Leistung eine Einzelplanung oder Einzelproduktion erfordert, sind wir berechtigt, eine Anzahlung in angemessener Höhe vom Kunden verlangen zu können, wobei wir in dieser Höhe eine Bankbürgschaft stellen, die Bürgschaft ist vom Kunden am Tage der Abnahme zurückzugeben.

 

7.2 Ein Kunde, der Unternehmer im Sinne des § 14BGB ist, gerät spätestens zehn Tage nach Erhalt unserer Leistung und Zugang unserer Rechnung in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Verzuges ist die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

 

7.3 Der Kunde kann mit etwaigen Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden sind.

 

7.4.Sofern der Kunde in Vermögensverfall gerät, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag darauf gestellt wird, werden unsere gesamten Restforderungen, auch soweit Wechsel auf sie gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen oder unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn die Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Ferner steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Lieferungsgegenstandes zu verlangen.

 

7.5 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 

 

 

8. Eigentumsvorbehalt 

 

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und aus der Geschäftsverbindung uns zustehenden Ansprüche das Eigentum des Auftragnehmers.

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

8.4  Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.        Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

 

9. Montage

 

9.1 Der Kunde hat auf seine Kosten etwa erforderliche Gerüste, Hebe- und Kranwagen sowie sonstige Bedarfsgegenstände, Energie, Wasser, Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.                    Etwa notwendige branchenfremde Nebenarbeiten, Baustoffe und Werkzeuge sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten und vom Kunden rechtzeitig zu stellen.

 

9.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde selbstständig Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie ggf. statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

9.3 Wir sind berechtigt, zur Durchführung von Montagearbeiten Subunternehmer einzusetzen.

 

9.4 Soweit sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der von uns zu liefernden Teile oder Einbauten aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit oder zusätzliche erforderliche Anfahrten zutragen.

 

9.5 Soweit Montagearbeiten nach Stundenlohn abgerechnet werden, ist der Kunde verpflichtet, ihm vorgelegte Tageslohnzettel unverzüglich zu prüfen und für den Fall der Billigung sofort, spätestens am folgenden Werktag, gegengezeichnet zurückzugeben. Erklärungen der von ihm eingesetzten Vorarbeiter oder der von ihm beauftragten Ingenieure oder Architekten hat sich der Kunde zurechnen zu lassen.

 

 

10. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Genehmigungen, Freizeichnungen, Lizenz

 

10.1 Kostenvoranschläge werden für den Kundenkostenfrei erstellt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird.

 

10.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen o.ä. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.

 

10.3 Alle behördlichen Genehmigungen, die für den Bau oder Einbau der von uns zu liefernden oder zu montierenden Elemente / Anlagen benötigt werden, holt der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten ein, er hat sie uns für die Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen.

 

10.4 Sofern wir dem Kunden vor Ausführungsbeginn Pläne, Zeichnungen etc. zur Prüfung vorlegen, wird der Vertragsinhalt mit der Freizeichnung verbindlich bestimmt.

 

10.5 Soweit unsere Leistung von einem Dritten hergestellte Software umfasst, erkennt der Kunde die Lizenzbedingungen des Software-Herstellers als verbindlich an.

 

 

11. Gerichtsstand

 

Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird als alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Firma vereinbart, wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Für alle Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und unwirksam sein, so sollen die übrigen gleichwohl gelten.

 

 

 

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